Aus aktuellen Erfahrungen möchten wir Sie auf Besonderheiten hinweisen, welche bei Neuanstellungen zu beachten sind:
Vorsicht bei der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden
- Bei EU/EFTA-BürgerInnen kommt die Personenfreizügigkeit zur Anwendung. Auch für diese Mitarbeitenden muss bei der kantonal zuständigen Behörde (Kanton Bern: Amt für Migration) eine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Dabei gilt der Grundsatz „Keine Arbeitsleistung ohne schriftliche Bewilligung!“ Abhängig vom Niederlassungsstatus werden die angestellten Personen quellensteuerpflichtig.
- Die Einstellung von MitarbeiterInnen aus Drittstaaten hingegen unterliegt äusserst strengen Bedingungen und Arbeitsbewilligungen sind für KMUs nur sehr schwer zu erhalten. Meist handelt es sich dabei vorallem um Spezialisten mit Hochschulabschlüssen, also Arbeitskräfte, welche in der Schweiz rar sind.
Stellenmeldepflicht beim zuständigen RAV
Zahlreiche Berufsarten unterliegen der Stellenmeldepflicht. Grundsätzlich müssen die offene Arbeitsstellen zuerst dem RAV gemeldet werden, bevor sie öffentlich ausgeschrieben werden dürfen. Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Beim Unterlassen der Stellenmeldepflicht kann eine Busse im vierstelligen Bereich drohen.
Hilfreiche Links zur Abklärung allfälliger Meldepflicht und Information:
- https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht/tool3.html
- https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html
Bei Fragen steht Ihnen das Team der Vita Treuhand AG gerne zur Verfügung.