Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen in der Schweiz beantragen, die Mehrwertsteuer nur noch 1 x jährlich abzurechnen statt wie bisher vierteljährlich (bei effektiver Abrechnung oder Pauschalsteuersätzen) bzw. halbjährlich (bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen).
Auf den ersten Blick scheint dies eine Erleichterung für kleinere Unternehmen zu sein, da der administrative Aufwand für das Ausfüllen der MWST-Abrechnung reduziert werden kann. Doch Vorsicht – die finanzielle Abwicklung kann unangenehm werden:
- Es müssen im bisherigen Rhythmus Akontozahlungen geleistet werden, ähnlich wie bei den direkten Steuern oder der AHV. Abweichende Zahlungen lösen Zinskosten aus.
- Die Höhe der Raten richtet sich nach den vergangenen Abrechnungsjahren. Tatsächliche Schwankungen im aktuellen Geschäftsgang sind somit nicht berücksichtigt:
– Bei sehr positiver Umsatzentwicklung «droht» Ende Jahr eine erhebliche Nachzahlung.
– Bei sehr negativer Umsatzentwicklung kann die betriebliche Liquidität kritisch sein für die hohen Raten (bzw. die Zinskosten bei Nichtbezahlung). - Änderungen an den Ratenzahlungen müssen berechnet und beantragt werden – was wiederum administrativ aufwändig wäre – ohne die Genauigkeit der effektiven MWST-Abrechnung zu erreichen.
- Fehler in der Buchhaltung oder auf Belegen sind sinnvollerweise möglichst rasch festzustellen, solange noch Abklärungen und Korrekturen möglich sind. Eine lange «Karenzzeit» bis zur MWST-Abrechnung ist dafür wenig hilfreich. Auch kann die Zeit dafür beim Jahresabschluss fehlen.
- Die jährliche MWST-Abrechnung ist bis im Sommer des Folgejahres abzuliefern. Für verspätete Abschlusstermine gibt es keine zusätzliche Kulanz.
Daher empfehlen wir die Umstellung auf die jährliche Abrechnung in vielen Fällen nicht: die «normale» Abrechnungskadenz bleibt oft die sicherere Wahl.